Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1. Vertragsabschluss

1.1 Bestellungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslautende formularmäßige oder sonstige Bedingungen des Lieferanten in Angebot und Auftragsbestätigung werden nicht anerkannt. Bestellungen, Vereinbarungen, Änderungen, mündliche Nebenabreden sowie von diesen Bedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt worden sind.Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen, die allein berechtigt ist, gegenüber dem Lieferanten rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

1.2 Der Lieferant hat die Annahme der Bestellung innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant die Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so gilt das Schweigen des Bestellers nicht als Zustimmung.

1.3 Mit der Bestätigung erkennt der Lieferant diese allgemeinen Einkaufsbedingungen vorbehaltlos an. Vom Inhalt der Bestellung abweichende Bedingungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden; Liefer- und Leistungsbedingungen des Lieferanten verpflichten den Besteller nicht, auch wenn diesen nicht widersprochen wird.

2. Preise

2.1 Der vereinbarte Preis für die bestellte Ware sowie sonstige Leistungen ist ein Festpreis und versteht sich frei der vom Besteller aufgegebenen Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Transportversicherungsprämien werden nicht erstattet, da wir Selbstversicherer sind.

2.2 Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt der Besteller nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an einen Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

2.3 Wird ausnahmsweise eine Vergütung für die Verpackung vereinbart, hat der Lieferant die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an den Absendeort mit 2/3 des berechneten Wertes dem Besteller gutzuschreiben. Der Besteller kann den Wert auch vom Rechnungsbetrag abziehen.

2.4 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Erfüllungsort aller Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die jeweilige Verwendungsstelle des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung an der jeweiligen Verwendungsstelle auf den Besteller über.

3. Lieferzeit

3.1 Die vom Besteller angegebenen Liefertermine sind verbindlich.

3.2 Bei verspäteter Lieferung oder Leistung ist der Besteller berechtigt, alle sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.

3.3 Erkennt der Lieferant, dass er die Liefer- und Leistungstermine nicht einhalten kann, so hat er den Besteller unverzüglich zu unterrichten.

3.4 Am Versandtag ist eine Kopie des Lieferscheines als Versandanzeige durch die Post zuzusenden. Die Originalpapiere sind der Ware beizufügen.

4. Rechte Dritter

4.1 Lieferungen erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt und sonstige Beschränkungen.

4.2 Rechte Dritter an vom Lieferanten zu liefernden Gegenständen sind dem Besteller unaufgefordert offenzulegen.

5.     Gewährleistung

5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen und dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachverbände, Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und ähnlicher Stellen entsprechen. Die Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz sowie über Sicherheitstechnik und Umweltschutz sind einzuhalten. Für die Einhaltung dieser Vorschriften trägt der Lieferant die Verantwortung und bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen den daraus entstehenden Schaden.

5.2 Die Verpflichtung des Bestellers zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt erst dann, wenn die Ware am vorgeschriebenen Bestimmungsort eingegangen ist und die Versandpapiere vorliegen. Bei sonstigen Leistungen beginnt diese Verpflichtung erst bei Abnahme der Werkleistung.

5.3 Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf die Einrede verspäteter Mängelrüge.

5.4 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Fristen laufen nach jeder Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung neu.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

5.6 Die eingehenden Lieferungen werden nach Prüfplänen und gegebenenfalls nach Zeichnungen des Bestellers geprüft. Bei Überschreitungen der im Stichprobenplan des Bestellers zulässigen Fehlerzahl wird die Gesamtlieferung verworfen und zurückbelastet. Die Sendung ist vom Lieferanten zurückzunehmen. Die angefallenen Prüf- und Rückgabekosten werden dem Lieferanten berechnet.

5.7 Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für den Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Bestellers.

5.8 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate beginnend mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung, sofern die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht länger sind.

6.     Haftung

Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet den Besteller auf erstes Anfordern ins weit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus §§ 830,840 i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt.Der Besteller haftet wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, auch für seine leitenden Angestellten nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.

7.     Rücktritt

Bei einer vor Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten ohne Verschulden des Bestellers eintretenden Änderung der für den Vertragsschluss maßgebenden Verhältnisse ist der Besteller berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu einer späteren als der vereinbarten Frist zu verlangen oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.     Zeichnungen und Werkzeuge

8.1 Soweit für die Ausführung von Bestellungen Entwürfe, Zeichnungen oder Werkzeuge notwendig sind, ist eine schriftliche Freigabe durch den Besteller erforderlich. Der Lieferant ist verpflichtet, vor der Erstellung von Werkzeugen deren Ausführung und Konzeption anhand der Zeichnungen mit dem Besteller durchzusprechen, ohne dass hierdurch seine Verantwortung für die auftragsgemäße Ausführung eingeschränkt wird. Dieses gilt auch für die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand sowie für Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

8.2 Nach Ausführung der Arbeiten bzw. nachFertigstellung der Konstruktionen sind dem Besteller die entsprechenden Werkzeugzeichnungen und technischen Unterlagen bis spätestens zur Abnahme kostenlos zu übersenden und das Eigentum an ihnen zu übertragen. Nach der Abnahme vorgenommene Änderungen durch den Lieferanten sind dem Besteller unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster und sonstige Unterlagen bzw. Gegenstände dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers nicht über den vertragsgemäßen Zweck hinaus verwendet bzw. Dritten zugänglich gemacht wer den. Diese bleiben Eigentum des Bestellers und sind bei Nichtbenutzung oder nach Erledigung des Auftrages sofort an den Besteller zurückzugeben.

8.3 Der Lieferant hat die im Eigentum des Bestellers stehenden Gegenstände und Unterlagen auf seine Kosten zu pflegen, zu warten und zu schützen sowie angemessen zu versichern.

9.     Rechnung und Zahlung

9.1 Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer zuzusenden.

9.2 Zahlung erfolgt mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Diese Zahlungsmittel sind Erfüllung der vom Besteller geschuldeten Leistung.

9.3 Zahlungen werden fällig 60 Tage (oder gemäß Vereinbarung) nach erfolgter Lieferung bzw. Abnahme der Leistung und Rechnungserhalt und erfolgen mit dem nächstfolgenden Zahllauf. Zahlläufe finden jeweils am 1. und am 15. des Monats statt. Sofern ein Zahlungstermin auf einen Wochenend- oder Feiertag fällt, wird der nächstfolgende Arbeitstag zum Zahlungstermin.

9.4 Zahlungen durch den Besteller bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung oder der Lieferung bzw. Leistung als vertragsgerecht und fehlerfrei und erfolgen deshalb ausdrücklich unter dem Vorbehalt entsprechender Prüfung auf Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit.10. Abtretung und Aufrechnung10.1Der Lieferant darf ohne die schriftliche Einwilligung Forderungen gegen den Besteller aus seinen Lieferungen nicht an Dritte abtreten. Die Aufrechnung mit vom Besteller bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Lieferanten ist nicht statthaft. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

11. Schutzrechte

11.1 Soweit gewerbliche Schutzrechte im Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehen, überträgt der Lieferant mit der Lieferung das uneingeschränkte Recht der Nutzung dieser Rechte auf den Besteller, soweit dies zur vertragsgemäßen Verwendung der Ware erforderlich ist.

11.2 Der Lieferant stellt den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen frei, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten der gelieferten Waren gegen den Besteller geltend machen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller den insoweit entstehenden Schaden zu ersetzen.

12. Rahmen- und Abrufaufträge

Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für Rahmen- und Abrufaufträge, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.Der Besteller ist berechtigt, von Rahmen- und Abrufaufträgen zurückzutreten, falls die für einzelne Abrufe gelieferte Ware bzw. Leistung nicht den vereinbarten Qualitätsansprüchen respektive der vereinbarten Ausführung entspricht.

 

13. Einhaltung von Gesetzten: Der Lieferant gewährleistet,

a) dass er, seine Mitarbeiter und Sublieferanten ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den bestehenden Landesrechten ausführen, welche an dem Ort gelten, an dem die Dienstleistungen und Arbeiten durchgeführt werden,

b) dass alle Mitarbeiter des Lieferanten, die Dienstleitungen im Rahmen dieser Vereinbarung erbringen, dazu berechtigt sind, in dem Land zu arbeiten, an dem die Arbeit vollzogen wird, und der Lieferant versichert, dass alle gesetzlich erforderlichen Nachweise zur Beschäftigungsberechtigung und Identität durchgeführt wurden; und

c) dass das U.S. Foreign Corrupt Practices Gesetz, UK Bribery Gesetz, EU- und ähnliche Anti-Korruptions-Gesetze oder Anforderungen, die an dem Ort der vollzogenen Tätigkeit Anwendung finden, eingehalten werden.

Der Lieferant wird Honeywell nicht haftbar und schadlos halten gegenüber und von Verlusten, Kosten und Aufwendungen (dies beinhaltet auch angemessene Rechtsanwaltskosten und Honorarpauschalen), Forderungen, Schadensersatz oder Haftbarkeit, die aus der Verletzung des Inhalts oben genannten Paragraphens seitens des Lieferanten entstehen.

 

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, ergänzende Vorschriften

14.1 Gerichtsstand ist Wiesbaden. Der Besteller kann jedoch den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Ergänzend gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN- Kaufrecht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung ersetzen.

Wichtiger Hinweis: Bei Reparatur-, Montage- und Installationsarbeiten sind die in den Betrieben aushängenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.

07/ 2014

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